UNFALLSCHADEN

Wir besichtigen Ihr Fahrzeug selbstverständlich kurzfristig an seinem Standort. Während der Besichtigung erklärt Ihnen der Sachverständige gern alle Einzelheiten.

Hier können Sie sich zur Beschleunigung Ihrer Schadenregulierung einen Unfallbericht [360 KB] downloaden und diesen bereits im Vorfeld der Schadenregulierung ausgefüllt an die zum Schadeneintritt verpflichtete Versicherung senden.Vor dem Versand sollten Sie sich jedoch eine Kopie von Ihrem ausgefüllten Unfallbericht (zum späteren Nachweis) anfertigen!

In Zusammenarbeit mit MotorTalk finden Sie hier eine Vorlage für eine Unfallskizze.

DEFINITIONEN

HAFTPFLICHTSCHADEN

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

KASKOSCHADEN

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

NUTZUNGSAUSFALL

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle „Sanden, Danne, Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

FIKTIVE ABRECHNUNG

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

TOTALSCHADEN

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

RESTWERT

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

WERTMINDERUNG (MERKANTILER MINDERWERT)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130% – GRENZE

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

BAGATELLSCHADEN/ BAGATELLSCHADENPROBLEMATIK

Die durchschnittliche Schadenhöhe in einem Haftpflichtschaden beträgt bezüglich des Sachschadens ca. 2.000,00 Euro. Vor diesem Hintergrund ist es bemerkenswert, dass die Diskussion um den so genannten Bagatellschaden zumindest in den letzten Jahren insbesondere von einigen Versicherern mit erstaunlicher Härte geführt wird. Die Bagatellschadengrenze, also die Grenze, bis zu der ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger auf Kosten des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers durch den Geschädigten zwar beauftragt werden darf, aber nicht durch den gegnerischen Versicherer zu bezahlen ist, wurde durch die Rechtsprechung nie ausschließlich an einer festen Schadengrenze festgemacht, sondern vielmehr ist entscheidend, ob es aus Sicht des Geschädigten ohne Weiteres erkennbar ist, dass vorliegend ein sehr einfach gelagerter Schaden, nämlich ein Bagatellschaden, vorliegt. Indiz für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind allerdings Reparaturkosten, die unterhalb einer Schadenhöhe von ca. 750,00 Euro liegen.

Wie schwierig im Einzelfall jedoch die Definition und die Erkennbarkeit eines Bagatellschadens sind, wird eindrucksvoll deutlich durch viele Beispielfälle, die Kfz-Sachverständige täglich erleben. In keinem der Fälle hätte ein kraftfahrzeugtechnischer Laie erkennen können, dass es sich bei dem eingetretenen Schaden nicht um einen Bagatellschaden handelt.

Auf diese Argumentation wird durch Versicherer regelmäßig erwidert, dass derartige Konstellationen nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Allerdings darf schon bezweifelt werden, ob es sich tatsächlich nur um eine verschwindend geringe Anzahl von entsprechenden Fällen handelt, da nicht zuletzt aufgrund des Druckes, den Versicherer gegenüber Geschädigten ausüben, der Geschädigte den Gang zum Sachverständigen meidet. Zudem hilft eine statistische Betrachtung hier nicht weiter. Es gehört eben nicht zu den Risiken eines geschädigten Autofahrers, aus statistischen Gründen die Gefahr in Kauf nehmen zu müssen, mangels fachkundiger sachverständiger Begutachtung Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen zu können.

Vielfach wird auch der Verdacht geäußert, der häufige Hinweis des Sachverständigen auf die Notwendigkeit der Begutachtung auch von so genannten kleineren Schäden, sei nicht mehr als ein unnötiges Arbeitsbeschaffungsprogramm für Kfz-Sachverständige. Um die Kosten der Schadenfeststellung im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten so gering wie möglich zu halten, wird gerade im Bereich der kleineren Schäden, durch die meisten Sachverständigen heute ein so genanntes Kurzgutachten zu verringerten Preisen angeboten. Wenn es nun dennoch abgelehnt wird, die Sachverständigenkosten zu übernehmen, müssen offensichtlich andere Gründe hierfür vermutet werden.

Dem Geschädigten ist das Risiko nicht bekannt, dem er sich aussetzt, wenn er mit einem Fahrzeug mit verdeckten Schäden umherfährt. Vielfach geht es nicht nur um die Gesamthöhe des Schadenersatzanspruches, sondern betroffen sein können auch die Verkehrssicherheit und die Unfallsicherheit des Fahrzeuges im Falle eines erneuten Schadens.

Äußerst problematisch sind auch die Fälle, in denen das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt verkauft wird, und der Verkäufer wegen des vermeintlichen offensichtlichen Bagatellschadens auf das Unfallereignis hinweist. Stellt nun der Käufer des Fahrzeuges im Nachhinein fest, dass bereits ein nicht unerheblicher Unfallschaden vorlag, ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die zwingende Folge.

Vielfach werden in derartigen Schadenkonstellationen die Kfz-Reparaturbetriebe „missbraucht“ durch die Aufforderung, lediglich einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Abgesehen davon, dass dieser Kostenvoranschlag regelmäßig kostenfrei erstellt wird, ist auch das weitere Risiko des Kfz-Reparaturbetriebes nicht zu unterschätzen. Stellt sich bei der Reparaturdurchführung heraus, dass die Reparaturkosten höher liegen als im Kostenvoranschlag ausgewiesen, geht das so genannte Prognoserisiko nun nicht mehr zu Lasten des Schädigers, sondern muss durch die Kfz-Reparaturbetriebe getragen werden. Gerade die vorgenannten Beispiele zeigen, wie erheblich dieses so genannte Prognoserisiko sein kann.

Aufgrund der Risiken, die sich auf aufgrund der modernen Fahrzeugkonstruktion ergeben, ist auch der Kfz-Sachverständige selbst gut beraten, auch dem scheinbar einfachsten Schaden gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Ohne Demontage von Anbauteilen können die Schadenbilder häufig nicht exakt definiert werden.

Selbstverständlich ist auch eine Konstellation denkbar, dass aufgrund eines stark verformten Blechteiles der Geschädigte davon ausgeht, dass ein erheblicher Schaden an seinem Fahrzeug eingetreten ist. Der Kfz-Sachverständige wird in diesen Fällen dokumentieren können, dass weitere Schäden nicht vorhanden sind und mit der Instandsetzung oder Erneuerung des betreffenden Teiles der Schaden für einen sehr geringen Betrag behoben werden kann.

Diese Dokumentation ist für den Geschädigten vielfach erst die Grundlage seiner Entscheidungsfindung, welchen Weg der Regulierung des Unfallschadens er wählt

Durch die falsch interpretierten Begriffe „Bagatellschaden“ oder „Reparaturfreigaben“ sollten sich weder Geschädigte, noch Anwälte, noch Kfz-Reparaturbetriebe und Versicherer davon abhalten lassen, im Zweifel einen Kfz-Sachverständigen für eine preiswerte Schadendokumentation hinzuzuziehen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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